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Art. 20 Auskunfts- und Einsichtsrechte
1 Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat der EDÖB auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. 2 Der EDÖB untersteht dem Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass wie die Behörden, in deren amtliche Dokumente er Einsicht nimmt oder die ihm Auskunft erteilen.27 27 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |