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Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die­ses Ge­setz ist auf amt­li­che Do­ku­men­te an­wend­bar, die nach sei­nem In­kraft­tre­ten von ei­ner Be­hör­de er­stellt oder emp­fan­gen wur­den.