Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)


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Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich

1 Die­ses Ge­setz gilt nicht für:

a.
den Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten be­tref­fend:
1.
Zi­vil­ver­fah­ren,
2.
Straf­ver­fah­ren,
3.
Ver­fah­ren der in­ter­na­tio­na­len Rechts- und Amts­hil­fe,
4.
in­ter­na­tio­na­le Ver­fah­ren zur Streit­bei­le­gung,
5.
Ver­fah­ren der Staats- und Ver­wal­tungs­rechts­pfle­ge oder
6.
Schieds­ver­fah­ren;
b.
die Ein­sicht­nah­me ei­ner Par­tei in die Ak­ten ei­nes ers­tin­stanz­li­chen Ver­wal­tungs­ver­fah­rens.

2 Der Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten, die Per­so­nen­da­ten der Ge­such­stel­le­rin oder des Ge­such­stel­lers ent­hal­ten, rich­tet sich nach dem Da­ten­schutz­ge­setz vom 25. Sep­tem­ber 20205 (DSG).6

5 SR 235.1

6 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 10 des Da­ten­schutz­ge­set­zes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

BGE

147 I 407 (1C_307/2020) from 16. Juni 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 Abs. 4 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4). Der in Art. 54 Abs. 4 ZPO statuierte Ausschluss der Öffentlichkeit von familienrechtlichen Verfahren bezieht sich lediglich auf den ersten Satz von Abs. 1 dieser Bestimmung, nicht aber auf die Verpflichtung, die Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (E. 7.2). Erfordert der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen, steht er unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt (E. 6.4 und 8.1). Der Einsichtsanspruch darf nicht durch eine unangemessene Kostenregelung unterlaufen werden (E. 8.2).

148 II 92 (1C_333/2020) from 22. Oktober 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ; Art. 55 URG; Anwendung des BGÖ auf die Schiedskommission im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 5.1-5.4). Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ anwendbar? (E. 5.4). Chronologischer Überblick der Entwicklung des Tarifgenehmigungsverfahrens und der Schiedskommission sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6). Im vom Informationszugangsgesuch betroffenen Tarifgenehmigungsverfahren wurde der Schiedskommission ein Einigungstarif vorgelegt. Diese führte weder eine Sitzung noch eine mündliche Anhörung der Parteien durch. Sie nahm keine Streitentscheidungsfunktion wahr, sondern amtete als Genehmigungsbehörde, die in der Wahrung des öffentlichen Interesses agiert (E. 7.4). Das vorliegend betroffene Tarifgenehmigungsverfahren unterliegt dem BGÖ (E. 7.5).

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