Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)


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Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen 7

1 Amt­li­che Do­ku­men­te, die Per­so­nen­da­ten oder Da­ten ju­ris­ti­scher Per­so­nen ent­hal­ten, sind nach Mög­lich­keit vor der Ein­sicht­nah­me zu an­ony­mi­sie­ren.

2 Zu­gangs­ge­su­che, die sich auf amt­li­che Do­ku­men­te be­zie­hen, die nicht an­ony­mi­siert wer­den kön­nen, sind für Per­so­nen­da­ten nach Ar­ti­kel 36 DSG8 und für Da­ten ju­ris­ti­scher Per­so­nen nach Ar­ti­kel 57s des Re­gie­rungs- und Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 21. März 19979 zu be­ur­tei­len. Das Zu­gangs­ver­fah­ren rich­tet sich nach dem vor­lie­gen­den Ge­setz.

7 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 10 des Da­ten­schutz­ge­set­zes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

8 SR 235.1

9 SR 172.010

BGE

150 II 191 (1C_272/2022) from 15. November 2023
Regeste: Art. 4 lit. a BGÖ; Art. 74 MWSTG; Zugang zu Dokumenten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über die Einfuhr von Gold in die Schweiz. Verhältnis zwischen dem Steuergeheimnis und dem Öffentlichkeitsprinzip (E. 3.1-3.4). Die strittigen Informationen (betreffend Mengen und Herkunft des importierten Goldes) wurden von den Importeuren aufgrund ihrer Deklarationspflicht geliefert und das BAZG handelte in diesem Zusammenhang als Veranlagungsbehörde; folglich steht der Auskunft darüber das Steuergeheimnis entgegen, ohne dass eine Interessenabwägung durchzuführen wäre (E. 3.5-3.7). Das BGÖ bezweckt nicht den Zugang zu ausschliesslich privaten Informationen ohne Zusammenhang zur staatlichen Tätigkeit (E. 4).

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