Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionenvom 22. Juni 2001 (Stand am 1. Januar 2013) |
Art. 4 Einleitung des Verfahrens
1Wer ein Kind aus einem Vertragsstaat adoptieren will, hat gegebenenfalls unter Mithilfe einer Adoptionsvermittlungsstelle bei der Zentralen Behörde des Kantons ein Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes1 einzureichen. 2Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 19772 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO). 1 Heute: Eignungsbescheinigung. |