Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionenvom 22. Juni 2001 (Stand am 1. Januar 2013) |
Art. 8 Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens
1Soll das Kind erst nach seiner Aufnahme in der Schweiz adoptiert werden, so wird das Verfahren fortgesetzt, wenn:
2Soll das Kind vor der Ausreise in seinem Heimatstaat adoptiert werden, so wird das Verfahren fortgesetzt, wenn:
3Soll das Kind in seinem Heimatstaat, aber nach seiner Aufnahme in der Schweiz adoptiert werden, so ist Absatz 1 anwendbar. 1 SR 211.222.338. Heute: der AdoV (SR 211.221.36). |