Bundesgesetz
über die Archivierung
(Archivierungsgesetz, BGA)

vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist

1 Die ab­lie­fern­den Stel­len kön­nen auf An­trag des Bun­de­sar­chivs Ar­chiv­gut be­reits vor Ab­lauf der in Ar­ti­kel 9, 11 oder 12 Ab­satz 1 fest­ge­leg­ten Schutz­fris­ten für die Öf­fent­lich­keit frei­ge­ben oder ein­zel­nen Per­so­nen die Ein­sicht­nah­me ge­wäh­ren, wenn:

a.
kei­ne ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen; und
b.
kei­ne über­wie­gen­den schutz­wür­di­gen öf­fent­li­chen oder pri­va­ten In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

2 Sol­che Be­wil­li­gun­gen gel­ten un­ter glei­chen Be­din­gun­gen für al­le Ge­such­stel­le­rin­nen und Ge­such­stel­ler.

3 In der Be­wil­li­gung wird der Um­fang der Ein­sicht­nah­me be­stimmt. Die Ein­sicht­nah­me kann mit Auf­la­gen und Be­din­gun­gen ver­knüpft wer­den; ins­be­son­de­re kann die An­ony­mi­sie­rung von Per­so­nen­da­ten ver­langt wer­den.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten des Be­wil­li­gungs­ver­fah­rens und die Be­din­gun­gen der Ein­sicht­nah­me, so­weit nicht die all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­rechts an­wend­bar sind.

BGE

139 I 129 (1C_390/2012) from 26. März 2013
Regeste: Einsicht in ein Urteil der Asylrekurskommission mit Bekanntgabe des Spruchkörpers, Grundsatz der Justizöffentlichkeit; Art. 30 Abs. 3 BV, Bundesgesetz über die Archivierung, Reglement über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht. Einsichtsrecht in Archivgut während laufender Schutzfrist nach Archivierungsrecht (E. 3.2 und 3.4). Bedeutung der Justizöffentlichkeit im Allgemeinen und in Bezug auf den Teilgehalt der Urteilsverkündung im Besondern (E. 3.3). Die Urteilsbekanntgabe wird vom Archivierungsrecht nicht ausgeschlossen (E. 3.5). Umfang und Beschränkungen des Anspruchs auf Kenntnisnahme von Urteilen: Der Anspruch schliesst den Spruchkörper ein, lässt indes Anonymisierungen und Abdeckungen zu (E. 3.6). Im vorliegenden Fall ist das archivierte Urteil mit dem Spruchkörper in anonymisierter Form bekanntzugeben (E. 3.6).

148 II 273 (1C_117/2021) from 1. März 2022
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BGA; Art. 18 Abs. 3 und 4 VBGA; Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zu Forschungszwecken; Person der Zeitgeschichte; Interessenabwägung. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Begriffen der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte sowie zur "relativ bekannten" Persönlichkeit und Anwendung im Archivrecht (E. 5.1 und 5.5). Fehlende umfassende Interessenabwägung durch die Vorinstanz. Die Aufarbeitung der Geschichte ist als gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme zu berücksichtigen; dieses wird zusätzlich durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (E. 6.5.2). Die entgegenstehenden privaten Interessen an der Geheimhaltung sind differenziert abzuklären: Einer "relativ bekannten" Persönlichkeit, die überdies viele der im Archivdossier enthaltenen Informationen bereits selbst an die Öffentlichkeit getragen hat, kommt ein weniger weit reichender Anspruch auf Privatsphäre zu (E. 6.5.3). Das Problem der Persönlichkeitsverletzung liegt vor allem bei der Veröffentlichung: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet allenfalls eine Einsichtnahme mit Auflagen betreffend die Veröffentlichung (E. 6.5.5).

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