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Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA)
vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. September 2023)
Art. 13Einsichtnahme während der Schutzfrist
1 Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn:
a.
keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und
b.
keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
3 In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind.