Bundesgesetz
|
|
Art. 14 Einsichtnahme durch die abliefernden Stellen
1 Die abliefernden Stellen können auch während der Schutzfrist in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen. 2 Bei Personendaten können die abliefernden Stellen während der Schutzfrist in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen, wenn sie diese benötigen:
3 Einschränkungen aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben vorbehalten. 4 Das Archivgut darf nicht mehr verändert werden. |
