Bundesgesetz
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Art. 16 Einsichtnahme in Nachlässe und Depositen
1 Die Einsichtnahme in Nachlässe oder Depositen von natürlichen oder juristischen Personen richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge. 2 Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für das Archivgut des Bundes. |
