Bundesgesetz
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Art. 17 Weitere Aufgaben des Bundesarchivs
1 Das Bundesarchiv verwahrt die historischen Archive der Helvetik, der Mediation und der Tagsatzungsperiode. 2 Es setzt sich ein für die Sicherung von Archiven und Nachlässen von Personen des privaten oder öffentlichen Rechts von gesamtschweizerischer Bedeutung. Es kann zur Übernahme solcher Archive Verträge abschliessen. 3 Es sorgt für die sichere und sachgemässe Aufbewahrung, Erschliessung und Vermittlung des Archivguts und beteiligt sich an dessen Auswertung. 4 Das Bundesarchiv arbeitet mit den Dienststellen des Bundes, den Kantonen und mit Privaten zusammen. Es setzt sich ein für die Förderung des Archivwesens. Es arbeitet mit nationalen und internationalen Archiv-Organisationen zusammen. |
