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Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA)
vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. September 2023)
Art. 2Grundsatz
1 Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvolle Unterlagen des Bundes werden archiviert.
2 Die Archivierung leistet einen Beitrag zur Rechtssicherheit sowie zur kontinuierlichen und rationellen Verwaltungsführung. Sie schafft insbesondere Voraussetzungen für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung.