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Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA)
vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. September 2023)
Art. 9Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist
1 Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.
2 Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich.