Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 10 Ertragswert

1Der Er­trags­wert ent­spricht dem Ka­pi­tal, das mit dem Er­trag ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes oder Grund­stücks bei lan­des­üb­li­cher Be­wirt­schaf­tung zum durch­schnitt­li­chen Zins­satz für ers­te Hy­po­the­ken ver­zinst wer­den kann. Für die Fest­stel­lung des Er­trags und des Zins­sat­zes ist auf das Mit­tel meh­re­rer Jah­re (Be­mes­sungs­pe­ri­ode) ab­zu­stel­len.

2Der Bun­des­rat re­gelt die Art der Be­rech­nung, die Be­mes­sungs­pe­ri­ode und die Ein­zel­hei­ten der Schät­zung.

3Nicht­land­wirt­schaft­lich ge­nutz­te Flä­chen, Ge­bäu­de und An­la­gen oder Tei­le da­von wer­den mit dem Er­trags­wert, der sich aus ih­rer nicht­land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung er­gibt, in die Schät­zung ein­be­zo­gen.1


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).

BGE

129 III 693 () from 25. August 2003
Regeste: Vorkaufsrecht des Pächters; Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zum Entscheid über privatrechtliche Fragen; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Art. 7 und 47 BGBB. Die Verwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Feststellungsverfügungen hinsichtlich öffentlichrechtlicher Gegenstände, indessen unzuständig zum Entscheid über privatrechtliche Fragen des Vorkaufsrechts (E. 3 und 4). Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe als Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Pächters hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB, keine Berücksichtigung von zugepachtetem Land (E. 5).

138 III 193 (5A_636/2011) from 10. Februar 2012
Regeste: Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6).

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