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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)

Art. 11 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

1Be­fin­det sich in der Erb­schaft ein land­wirt­schaft­li­ches Ge­wer­be, so kann je­der Er­be ver­lan­gen, dass ihm die­ses in der Erb­tei­lung zu­ge­wie­sen wird, wenn er es sel­ber be­wirt­schaf­ten will und da­für als ge­eig­net er­scheint.

2Ver­langt kein Er­be die Zu­wei­sung zur Selbst­be­wirt­schaf­tung oder er­scheint der­je­ni­ge, der die Zu­wei­sung ver­langt, als un­ge­eig­net, so kann je­der pflicht­teils­ge­schütz­te Er­be die Zu­wei­sung ver­lan­gen.

3Wird das land­wirt­schaft­li­che Ge­wer­be ei­nem an­dern Er­ben als dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten zu­ge­wie­sen, so kann die­ser ver­lan­gen, dass ihm auf An­rech­nung an sei­ne An­sprü­che die Nutz­nies­sung an ei­ner Woh­nung oder ein Wohn­recht ein­ge­räumt wird, wenn es die Um­stän­de zu­las­sen. Die Ehe­gat­ten kön­nen die­sen An­spruch durch einen öf­fent­lich be­ur­kun­de­ten Ver­trag än­dern oder aus­sch­lies­sen.