Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 15 Betriebsinventar, nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe

1Der Er­be, der die Zu­wei­sung des land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes zur Selbst­be­wirt­schaf­tung gel­tend macht, kann zu­dem ver­lan­gen, dass ihm das Be­triebs­in­ven­tar (Vieh, Ge­rät­schaf­ten, Vor­rä­te usw.) zu­ge­wie­sen wird.

2Ist mit ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­be ein nicht­land­wirt­schaft­li­ches Ne­ben­ge­wer­be eng ver­bun­den, so kann der Er­be, der einen An­spruch auf Zu­wei­sung gel­tend macht, die Zu­wei­sung bei­der Ge­wer­be ver­lan­gen.

BGE

138 III 193 (5A_636/2011) from 10. Februar 2012
Regeste: Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6).

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