Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 19 Verfügungen des Erblassers bei mehreren übernahmewilligen Erben

1Er­fül­len meh­re­re Er­ben die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­wei­sung des land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes, so kann der Erb­las­ser durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung oder durch Erb­ver­trag einen von ih­nen als Über­neh­mer be­zeich­nen.

2Der Erb­las­ser kann ei­nem pflicht­teils­ge­schütz­ten Er­ben, der das Ge­wer­be sel­ber be­wirt­schaf­ten will und da­für als ge­eig­net er­scheint, den An­spruch auf Zu­wei­sung nicht ent­zie­hen zu­guns­ten ei­nes Er­ben, der das Ge­wer­be nicht sel­ber be­wirt­schaf­ten will oder da­für nicht als ge­eig­net er­scheint, oder zu­guns­ten ei­nes ein­ge­setz­ten Er­ben.

3Vor­be­hal­ten blei­ben die Enter­bung und der Erb­ver­zicht.

BGE

134 III 586 (5A_174/2008) from 4. September 2008
Regeste: Art. 11 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 BGBB; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung; Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Die in Anwendung von Art. 620 ff. aZGB von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung können auch unter der Herrschaft des neuen Rechts herangezogen werden (E. 3.1.2). Verlangt ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, kann seine Nachkommenschaft ein Kriterium für die Beurteilung seiner Eignung zur Selbstbewirtschaftung darstellen (E. 3.1.4).

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