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Art. 23 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Veräusserungsverbot
1Wird in der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe einem Erben zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen, so darf er es während zehn Jahren nur mit Zustimmung der Miterben veräussern. 2Keine Zustimmung ist nötig, wenn:
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