Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 26 Konkurrenz mit erbrechtlichem Zuweisungsanspruch

1Das Kaufs­recht kann nicht gel­tend ge­macht wer­den, wenn:

a.
das land­wirt­schaft­li­che Ge­wer­be bei der Erb­tei­lung ei­nem ge­setz­li­chen Er­ben zu­ge­wie­sen wird, der es sel­ber be­wirt­schaf­ten will und da­für als ge­eig­net er­scheint;
b.
die Er­ben­ge­mein­schaft das land­wirt­schaft­li­che Ge­wer­be ei­nem Nach­kom­men des Ver­stor­be­nen über­trägt, der es sel­ber be­wirt­schaf­ten will und da­für als ge­eig­net er­scheint, oder
c.
1

2Kon­kur­riert das Kaufs­recht mit ei­nem erbrecht­li­chen Zu­wei­sungs­an­spruch nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1, so sind die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se für die Zu­wei­sung mass­ge­bend.

3Hin­ter­lässt der Erb­las­ser min­der­jäh­ri­ge Nach­kom­men, so kann das Kaufs­recht so­lan­ge nicht gel­tend ge­macht wer­den, bis ent­schie­den wer­den kann, ob ein Nach­kom­me das Ge­wer­be zur Selbst­be­wirt­schaf­tung über­neh­men kann.


1 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).

BGE

132 III 18 () from 4. August 2005
Regeste: Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff. BGBB); Ausübung des Kaufsrechts und Erhöhung des Übernahmepreises; massgeblicher Zeitraum für Investitionen. Übt ein Verwandter im Rahmen der Erbteilung das Kaufsrecht für ein landwirtschaftliches Gewerbe aus, so können gemäss Art. 52 BGBB für die angemessene Erhöhung des Übernahmepreises diejenigen erheblichen Investitionen berücksichtigt werden, die in den letzten zehn Jahren vor der Ausübung des Kaufsrechts getätigt worden sind. Ein anschliessendes rechtliches Verfahren verändert den massgeblichen Zeitraum nicht, kann aber Einfluss auf die angemessene Berücksichtigung von Investitionen haben (E. 4).

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