Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 27 Voraussetzungen und Bedingungen

1Das Kaufs­recht kann un­ter den Vor­aus­set­zun­gen und zu den Be­din­gun­gen aus­ge­übt wer­den, die für das Vor­kaufs­recht gel­ten.

2Reicht der Preis, der für die Aus­übung des Kaufs­rechts nach den Be­stim­mun­gen über das Vor­kaufs­recht zu zah­len ist, nicht aus, um die Erb­schaftspas­si­ven zu de­cken, so wird der Über­nah­me­preis ent­spre­chend er­höht, höchs­tens aber bis zum Ver­kehrs­wert.

BGE

132 III 18 () from 4. August 2005
Regeste: Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff. BGBB); Ausübung des Kaufsrechts und Erhöhung des Übernahmepreises; massgeblicher Zeitraum für Investitionen. Übt ein Verwandter im Rahmen der Erbteilung das Kaufsrecht für ein landwirtschaftliches Gewerbe aus, so können gemäss Art. 52 BGBB für die angemessene Erhöhung des Übernahmepreises diejenigen erheblichen Investitionen berücksichtigt werden, die in den letzten zehn Jahren vor der Ausübung des Kaufsrechts getätigt worden sind. Ein anschliessendes rechtliches Verfahren verändert den massgeblichen Zeitraum nicht, kann aber Einfluss auf die angemessene Berücksichtigung von Investitionen haben (E. 4).

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