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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)

Art. 27 Voraussetzungen und Bedingungen

1Das Kaufs­recht kann un­ter den Vor­aus­set­zun­gen und zu den Be­din­gun­gen aus­ge­übt wer­den, die für das Vor­kaufs­recht gel­ten.

2Reicht der Preis, der für die Aus­übung des Kaufs­rechts nach den Be­stim­mun­gen über das Vor­kaufs­recht zu zah­len ist, nicht aus, um die Erb­schaftspas­si­ven zu de­cken, so wird der Über­nah­me­preis ent­spre­chend er­höht, höchs­tens aber bis zum Ver­kehrs­wert.