Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 3 Besonderer Geltungsbereich

1Für Mit­ei­gen­tumsan­tei­le an land­wirt­schaft­li­chen Grund­stücken gel­ten die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes über die land­wirt­schaft­li­chen Grund­stücke, so­weit das Ge­setz nichts an­de­res vor­sieht.

2Für Grund­stücke, die zu ei­nem nicht­land­wirt­schaft­li­chen Ne­ben­ge­wer­be ge­hö­ren, das mit ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­be eng ver­bun­den ist, gel­ten die Ar­ti­kel 15 Ab­satz 2 und 51 Ab­satz 2.

3Die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes über den Ge­winn­an­spruch gel­ten für al­le Ge­wer­be und Grund­stücke, die der Ver­äus­se­rer zur land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung er­wor­ben hat.

4Die Be­stim­mun­gen über die Grenz­ver­bes­se­run­gen (Art. 57) gel­ten auch für klei­ne Grund­stücke (Art. 2 Abs. 3).1


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

BGE

123 III 233 () from 13. Juni 1997
Regeste: Art. 2 BGBB und Art. 61 ff. BGBB; Erwerb mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke. Geltungsbereich für kleine Grundstücke. Unter der Voraussetzung, dass landwirtschaftliche Grundstücke nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ist für den allgemeinen Geltungsbereich die Fläche des einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücks massgebend. Die Veräusserung mehrerer kleiner Grundstücke desselben Eigentümers an den gleichen Erwerber unterliegt keiner Bewilligung.

140 II 233 (2C_212/2013) from 18. März 2014
Regeste: Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5).

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