Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 32 Abzug für Realersatz

1Er­wirbt der Er­be in der Schweiz Er­satz­grund­stücke, um dar­auf sein bis­her be­trie­be­nes land­wirt­schaft­li­ches Ge­wer­be wei­ter­zu­füh­ren, oder er­wirbt er als Er­satz für das ver­äus­ser­te Ge­wer­be ein an­de­res land­wirt­schaft­li­ches Ge­wer­be in der Schweiz, so darf er vom Ver­äus­se­rungs­preis den Er­werbs­preis für einen er­trags­mäs­sig gleich­wer­ti­gen Er­satz ab­zie­hen. Der da­bei be­zahl­te Preis darf nicht über­setzt sein (Art. 66).

2Ein Ab­zug ist nur dann zu­läs­sig, wenn der Kauf in den zwei Jah­ren vor oder nach der Ver­äus­se­rung oder in­ner­halb fünf Jah­ren nach der Ent­eig­nung statt­ge­fun­den hat.

3Der Ge­winn­an­spruch der Mit­er­ben bleibt er­hal­ten, wenn die rest­li­chen Grund­stücke oder die Er­satz­grund­stücke ver­äus­sert wer­den.

BGE

129 III 693 () from 25. August 2003
Regeste: Vorkaufsrecht des Pächters; Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zum Entscheid über privatrechtliche Fragen; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Art. 7 und 47 BGBB. Die Verwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Feststellungsverfügungen hinsichtlich öffentlichrechtlicher Gegenstände, indessen unzuständig zum Entscheid über privatrechtliche Fragen des Vorkaufsrechts (E. 3 und 4). Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe als Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Pächters hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB, keine Berücksichtigung von zugepachtetem Land (E. 5).

135 III 241 (5A_605/2008) from 28. Januar 2009
Regeste: Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB; Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung. Wird ein Vermögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätzlich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und nicht die allfällige Ersatzanschaffung (E. 4). Das Ertragswertprinzip gilt weder für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke noch für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilweise verkauft worden ist und nicht erhalten bleibt (E. 5).

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