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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)

Art. 33 Abzug für Ausbesserung und für Ersatz von Bauten und Anlagen

1Der Er­be kann vom Ver­äus­se­rungs­preis fer­ner den Be­trag für die not­wen­di­ge Aus­bes­se­rung ei­ner land­wirt­schaft­li­chen Bau­te oder An­la­ge ab­zie­hen, so­fern das Grund­stück, auf dem sie sich be­fin­det, aus der glei­chen Erb­schaft stammt und in sei­nem Ei­gen­tum bleibt.

2Be­rück­sich­tigt wer­den der Be­trag, der im Zeit­punkt der Ver­äus­se­rung nö­tig ist, und je­ner, den der Ei­gen­tü­mer in den letz­ten fünf Jah­ren vor der Ver­äus­se­rung auf­ge­wendet hat.

3Er­stellt der Er­be er­satz­wei­se ei­ne neue Bau­te oder An­la­ge, um da­mit den Wei­ter­be­stand der land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung zu si­chern, so kann er vom Ver­äus­se­rungs­preis den für die Er­stel­lung auf­ge­wende­ten Be­trag ab­zie­hen.

4Ver­äus­sert der Er­be spä­ter das Grund­stück, auf dem sich die aus­ge­bes­ser­te oder neu­er­stell­te Bau­te oder An­la­ge be­fin­det, so darf er die­sen Be­trag nicht ein zwei­tes Mal ab­zie­hen.