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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)

Art. 35 Aufhebung oder Änderung des Gewinnanspruchs

Der ge­setz­li­che Ge­winn­an­spruch kann durch schrift­li­che Ver­ein­ba­rung auf­ge­ho­ben oder ge­än­dert wer­den.