Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 36 Zuweisungsanspruch; Grundsatz

1Wird ver­trag­lich be­grün­de­tes Ge­sam­tei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum an ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­be auf­ge­löst, so kann je­der Mit- oder Ge­sam­tei­gen­tü­mer ver­lan­gen, dass ihm das land­wirt­schaft­li­che Ge­wer­be zu­ge­wie­sen wird, wenn er es sel­ber be­wirt­schaf­ten will und da­für als ge­eig­net er­scheint.

2Wird ver­trag­lich be­grün­de­tes Ge­sam­tei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum an ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Grund­stück auf­ge­löst, so kann je­der Mit- oder Ge­sam­tei­gen­tü­mer des­sen Zu­wei­sung ver­lan­gen, wenn:

a.
er Ei­gen­tü­mer ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes ist oder über ein sol­ches wirt­schaft­lich ver­fügt;
b.
das Grund­stück im orts­üb­li­chen Be­wirt­schaf­tungs­be­reich die­ses Ge­wer­bes liegt.

3Zum Schutz des Ehe­gat­ten blei­ben die Ar­ti­kel 242 und 243 ZGB1 vor­be­hal­ten.


1 SR 210

BGE

129 III 693 () from 25. August 2003
Regeste: Vorkaufsrecht des Pächters; Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zum Entscheid über privatrechtliche Fragen; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Art. 7 und 47 BGBB. Die Verwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Feststellungsverfügungen hinsichtlich öffentlichrechtlicher Gegenstände, indessen unzuständig zum Entscheid über privatrechtliche Fragen des Vorkaufsrechts (E. 3 und 4). Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe als Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Pächters hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB, keine Berücksichtigung von zugepachtetem Land (E. 5).

134 III 433 (5A_512/2007) from 17. April 2008
Regeste: Art. 21 Abs. 1 BGBB; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert. Voraussetzungen, unter denen ein Erbe die Zuweisung verlangen kann, der gestützt auf einen Ehevertrag gemeinsam mit seinem Ehepartner Gesamteigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (E. 2.4).

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