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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)

Art. 39 Aufhebung und Abänderung

Ver­ein­ba­run­gen über den An­rech­nungs­wert und die Auf­he­bung oder die Ab­än­de­rung des Zu­wei­sungs­an­spruchs be­dür­fen der öf­fent­li­chen Be­ur­kun­dung. Sie kön­nen im Fal­le von Mit­ei­gen­tum im Grund­buch vor­ge­merkt wer­den.