Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 40 Zustimmung des Ehegatten

1Der Ei­gen­tü­mer kann ein land­wirt­schaft­li­ches Ge­wer­be, das er zu­sam­men mit sei­nem Ehe­gat­ten be­wirt­schaf­tet, oder einen Mit­ei­gen­tumsan­teil dar­an nur mit Zu­stim­mung des Ehe­gat­ten ver­äus­sern.

2Kann er die­se Zu­stim­mung nicht ein­ho­len oder wird sie ihm oh­ne trif­ti­gen Grund ver­wei­gert, so kann er den Rich­ter an­ru­fen.

3Zum Schutz der Woh­nung der Fa­mi­lie bleibt Ar­ti­kel 169 ZGB1 vor­be­hal­ten.


1 SR 210

BGE

125 III 425 () from 14. September 1999
Regeste: Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages (Art. 16 Abs. 1 LPG). Da Art. 266n OR im Falle der Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages nicht anwendbar ist, braucht die Kündigung durch den Verpächter dem Pächter und dessen Ehegatten nicht separat zugestellt zu werden, auch wenn der Pachtgegenstand ein Wohnhaus umfasst, das diesen als Familienwohnung dient.

132 III 18 () from 4. August 2005
Regeste: Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff. BGBB); Ausübung des Kaufsrechts und Erhöhung des Übernahmepreises; massgeblicher Zeitraum für Investitionen. Übt ein Verwandter im Rahmen der Erbteilung das Kaufsrecht für ein landwirtschaftliches Gewerbe aus, so können gemäss Art. 52 BGBB für die angemessene Erhöhung des Übernahmepreises diejenigen erheblichen Investitionen berücksichtigt werden, die in den letzten zehn Jahren vor der Ausübung des Kaufsrechts getätigt worden sind. Ein anschliessendes rechtliches Verfahren verändert den massgeblichen Zeitraum nicht, kann aber Einfluss auf die angemessene Berücksichtigung von Investitionen haben (E. 4).

134 II 164 () from 30. April 2008
Regeste: Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms sowie von Abwehrrechten gegen den direkten Überflug; Bemessung der Entschädigung für ein Bauernhaus; vorübergehende Spezialität der Immissionen. Die Voraussetzung der Spezialität der Lärmeinwirkungen war nur während rund fünf Jahren erfüllt. Bei der Lärmabnahme handelt es sich um eine Tatsache, die bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen ist (E. 7). Praxis des Bundesgerichts bei vorübergehenden Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten (E. 8.1). Rechtsprechung zu vorübergehenden Immissionen durch den Betrieb von öffentlichen Werken (E. 8.2 und 8.3). Den Nachbarn öffentlicher Werke darf in der Regel zugemutet werden, vorübergehende übermässige Einwirkungen während längerer Zeit entschädigungslos hinzunehmen. Ob und wann ein Entschädigungsanspruch entsteht, hängt nicht nur von der Dauer, sondern auch von der Art und Stärke der Beeinträchtigung sowie vom Ausmass des bleibenden Schadens ab (E. 8.4). Landwirtschaftliche Gewerbe sind dem freien Markt aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts entzogen, weshalb eine bessere Verwendung des Bauernhauses ausgeschlossen ist. Der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird vorab durch dessen Ertragsfähigkeit bestimmt. Dem Aspekt der ruhigen Lage des Wohnhauses kann für den Gesamtwert des Gewerbes darum keine massgebliche Bedeutung zukommen. Schwerer Schaden verneint (E. 9).

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