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Art. 40 Zustimmung des Ehegatten
1Der Eigentümer kann ein landwirtschaftliches Gewerbe, das er zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet, oder einen Miteigentumsanteil daran nur mit Zustimmung des Ehegatten veräussern. 2Kann er diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. 3Zum Schutz der Wohnung der Familie bleibt Artikel 169 ZGB1 vorbehalten. |