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Art. 46 Berechtigte im gleichen Rang
1Machen mehrere Berechtigte im gleichen Rang ein Vorkaufsrecht geltend, so kann der Veräusserer denjenigen bezeichnen, der in den Kaufvertrag eintreten soll. 2Verzichtet der Veräusserer darauf, so sind die persönlichen Verhältnisse der Berechtigten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes massgebend. |