Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 49

1Wird ein Mit­ei­gen­tumsan­teil an ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­be ver­äus­sert, so ha­ben dar­an in fol­gen­der Rang­ord­nung ein Vor­kaufs­recht:

1.
je­der Mit­ei­gen­tü­mer, der das Ge­wer­be sel­ber be­wirt­schaf­ten will und da­für als ge­eig­net er­scheint;
2.
je­der Nach­kom­me, je­des Ge­schwis­ter und Ge­schwis­ter­kind so­wie der Päch­ter, un­ter den Vor­aus­set­zun­gen, zu den Be­din­gun­gen und in der Rang­fol­ge, die für das Vor­kaufs­recht an ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­be gel­ten;
3.
je­der an­de­re Mit­ei­gen­tü­mer nach Ar­ti­kel 682 ZGB1.

2Wird ein Mit­ei­gen­tumsan­teil an ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Grund­stück ver­äus­sert, so ha­ben dar­an in fol­gen­der Rang­ord­nung ein Vor­kaufs­recht:

1.
je­der Mit­ei­gen­tü­mer, der be­reits Ei­gen­tü­mer ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes ist oder über ein sol­ches wirt­schaft­lich ver­fügt und das Grund­stück im orts­üb­li­chen Be­wirt­schaf­tungs­be­reich die­ses Ge­wer­bes liegt;
2.
je­der Nach­kom­me und der Päch­ter, un­ter den Vor­aus­set­zun­gen, zu den Be­din­gun­gen und in der Rang­fol­ge, die für das Vor­kaufs­recht an ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Grund­stück gel­ten;
3.
je­der an­de­re Mit­ei­gen­tü­mer nach Ar­ti­kel 682 ZGB.

3Der Mit­ei­gen­tü­mer, der ein land­wirt­schaft­li­ches Ge­wer­be zur Selbst­be­wirt­schaf­tung oder ein land­wirt­schaft­li­ches Grund­stück im orts­üb­li­chen Be­wirt­schaf­tungs­be­reich des Ge­wer­bes be­an­sprucht, kann das Vor­kaufs­recht gel­tend ma­chen an ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­be zum Er­trags­wert und an ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Grund­stück zum dop­pel­ten Er­trags­wert.


1 SR 210

BGE

129 III 693 () from 25. August 2003
Regeste: Vorkaufsrecht des Pächters; Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zum Entscheid über privatrechtliche Fragen; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Art. 7 und 47 BGBB. Die Verwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Feststellungsverfügungen hinsichtlich öffentlichrechtlicher Gegenstände, indessen unzuständig zum Entscheid über privatrechtliche Fragen des Vorkaufsrechts (E. 3 und 4). Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe als Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Pächters hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB, keine Berücksichtigung von zugepachtetem Land (E. 5).

140 II 233 (2C_212/2013) from 18. März 2014
Regeste: Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden