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Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)

Art. 51 Umfang des Vorkaufsrechts, Übernahmepreis

1Hat der Ver­äus­se­rer das Be­triebs­in­ven­tar (Vieh, Ge­rät­schaf­ten, Vor­rä­te usw.) mit­ver­kauft, so kann er er­klä­ren, dass er die­ses vom Ver­kauf ganz oder teil­wei­se aus­neh­me, wenn das Vor­kaufs­recht aus­ge­übt wird.

2Ist mit ei­nem land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­be ein nicht­land­wirt­schaft­li­ches Ne­ben­ge­wer­be eng ver­bun­den, so kann der Vor­kaufs­be­rech­tig­te die Zu­wei­sung bei­der Ge­wer­be ver­lan­gen.

3Als Über­nah­me­preis für das Be­triebs­in­ven­tar und das nicht­land­wirt­schaft­li­che Ne­ben­ge­wer­be gilt der An­rech­nungs­wert in der Erb­tei­lung (Art. 17 Abs. 2).