Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 52 Erhöhung des Übernahmepreises

1Der Ver­äus­se­rer kann ei­ne an­ge­mes­se­ne Er­hö­hung des Über­nah­me­prei­ses ver­lan­gen, wenn be­son­de­re Um­stän­de es recht­fer­ti­gen.

2Als be­son­de­re Um­stän­de gel­ten na­ment­lich der hö­he­re An­kaufs­wert des Ge­wer­bes und al­le er­heb­li­chen In­ves­ti­tio­nen, die in den letz­ten zehn Jah­ren vor der Ver­äus­se­rung ge­tä­tigt wor­den sind.

3Der Über­nah­me­preis ent­spricht in je­dem Fall min­des­tens den Grund­pfand­schul­den.

BGE

132 III 18 () from 4. August 2005
Regeste: Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff. BGBB); Ausübung des Kaufsrechts und Erhöhung des Übernahmepreises; massgeblicher Zeitraum für Investitionen. Übt ein Verwandter im Rahmen der Erbteilung das Kaufsrecht für ein landwirtschaftliches Gewerbe aus, so können gemäss Art. 52 BGBB für die angemessene Erhöhung des Übernahmepreises diejenigen erheblichen Investitionen berücksichtigt werden, die in den letzten zehn Jahren vor der Ausübung des Kaufsrechts getätigt worden sind. Ein anschliessendes rechtliches Verfahren verändert den massgeblichen Zeitraum nicht, kann aber Einfluss auf die angemessene Berücksichtigung von Investitionen haben (E. 4).

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