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Art. 53 Gewinnanspruch des Veräusserers
1Hat der Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück durch Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts unter dem Verkehrswert erworben und veräussert er es weiter, so hat der Veräusserer, gegen den das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, Anspruch auf den Gewinn. 2Die Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben gelten sinngemäss. |