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Art. 54 Sicherung der Selbstbewirtschaftung; Veräusserungsverbot
1Hat ein Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe durch Ausübung eines Vorkaufsrechts zur Selbstbewirtschaftung erworben, so darf er es während zehn Jahren nur mit Zustimmung des Verkäufers veräussern. 2Keine Zustimmung ist nötig, wenn:
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