Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 57

1Die Ei­gen­tü­mer be­nach­bar­ter land­wirt­schaft­li­cher Grund­stücke müs­sen bei der Ver­bes­se­rung un­zweck­mäs­si­ger Gren­zen mit­wir­ken.

2Sie kön­nen einen Land­ab­tausch im er­for­der­li­chen Um­fang oder die Ab­tre­tung bis höchs­tens fünf Aren for­dern, wenn da­durch die Gren­ze ei­ne we­sent­li­che Ver­bes­se­rung er­fährt.

BGE

139 III 327 (2C_1208/2012) from 17. Juli 2013
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und Art. 84 BGBB; Feststellung, dass ein Grundstück vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen ist. Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks (E. 2.1) und rechtliche Auswirkungen; Sachumstände, die zur Klärung der Frage heranzuziehen sind, ob ein Grundstück noch zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist (E. 2.2); Sachumstand der tatsächlichen Nutzung (E. 3). Im vorliegenden Fall wird das Grundstück seit rund vierzig Jahren als Parkanlage genutzt; es verfügt über ein Schwimmbad und grenzt an die Parzelle, auf der das Haus steht. Es ist demzufolge zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr geeignet und somit vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen (E. 4).

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