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Art. 57
1Die Eigentümer benachbarter landwirtschaftlicher Grundstücke müssen bei der Verbesserung unzweckmässiger Grenzen mitwirken. 2Sie können einen Landabtausch im erforderlichen Umfang oder die Abtretung bis höchstens fünf Aren fordern, wenn dadurch die Grenze eine wesentliche Verbesserung erfährt. |