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Art. 60 Bewilligung von Ausnahmen
1Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:1
2 Die Behörde bewilligt ferner eine Ausnahme vom Realteilungsverbot, wenn:
1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513). BGE
121 III 75 () from 15. März 1995
Regeste: Gesuch um Realteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 58 Abs. 1 und 60 lit. b BGBB). Verweigerung der Bewilligung einer Realteilung mit der Begründung, der Landwirt würde nach der beabsichtigten Teilung über keine Wohnstätte in vernünftiger Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb verfügen.
125 III 175 () from 8. März 1999
Regeste: Art. 2 BGBB und Art. 60 BGBB; Geltungsbereich für Grundstücke mit gemischter Nutzung. Entlassung landwirtschaftlicher Gebäude. Landwirtschaftliche Gebäude, die nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden, sind aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu entlassen, wenn sie auf Grund einer zukunftsgerichteten Beurteilung als für eine rentable und existenzsichernde landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich erscheinen. Die Bewilligungsbehörden haben sich in erster Linie an den Vorgaben des Raumplanungsgesetzes zu orientieren. Das bodenrechtliche ist mit dem raumplanungsrechtlichen Verfahren zu koordinieren.
125 V 69 () from 3. März 1999
Regeste: Art. 3 Abs. 6 ELG; Art. 17 Abs. 1, 2 und 4 ELV; Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 60 lit. b BGBB; Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 LPG: Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Unter Grundstücken im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV ist auch eine Gesamtheit von Grundstücken zu verstehen, die ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bilden und dem Realteilungsverbot im Sinne von Art. 58 BGBB unterliegen. Ein landwirtschaftliches Gewerbe (in casu: Wohnhaus vom Eigentümer bewohnt, dazugehörendes landwirtschaftliches Gewerbe verpachtet) ist daher so lange als Einheit zum Steuerwert anzurechnen, als ein einzelnes Grundstück daraus im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV eigenen Wohnzwecken dient.
129 III 583 () from 4. April 2003
Regeste: Beschwerdeberechtigung auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 60 BGBB, wenn das betroffene Grundstück Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bildet. Die Beschwerdeberechtigung gegen die Verweigerung oder Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 60 BGBB ergibt sich nicht aus dem kantonalen, sondern aus Bundesrecht (Art. 83 Abs. 3 BGBB). Sie ist an die Eigentümerstellung bzw. an die Eigenschaft als Erwerber des Grundstücks geknüpft (E. 3.1). Wenn ein gemischt genutztes Grundstück (landwirtschaftlich und nichtlandwirtschaftlich) Gegenstand eines Zwangsverwertungsverfahrens bildet, hat das Betreibungsamt, nachdem der Verkauf des Grundstücks verlangt worden ist, das Recht und sogar die Pflicht, um eine Bewilligung für die Abtrennung des nicht landwirtschaftlichen Teils nachzusuchen; im Fall der vollständigen oder teilweisen Verweigerung ist es auch befugt, Beschwerde zu erheben. Frage, ob der Eigentümer des Grundstücks für die Beschwerdeführung der Ermächtigung des Betreibungsamtes bedarf, offen gelassen, weil diese Bewilligung vorliegend erteilt worden ist (E. 3.2).
129 III 693 () from 25. August 2003
Regeste: Vorkaufsrecht des Pächters; Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zum Entscheid über privatrechtliche Fragen; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Art. 7 und 47 BGBB. Die Verwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Feststellungsverfügungen hinsichtlich öffentlichrechtlicher Gegenstände, indessen unzuständig zum Entscheid über privatrechtliche Fragen des Vorkaufsrechts (E. 3 und 4). Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe als Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Pächters hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB, keine Berücksichtigung von zugepachtetem Land (E. 5).
139 II 233 (2C_978/2012, 2C_979/2012) from 4. Mai 2013
Regeste: Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5).
139 III 327 (2C_1208/2012) from 17. Juli 2013
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und Art. 84 BGBB; Feststellung, dass ein Grundstück vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen ist. Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks (E. 2.1) und rechtliche Auswirkungen; Sachumstände, die zur Klärung der Frage heranzuziehen sind, ob ein Grundstück noch zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist (E. 2.2); Sachumstand der tatsächlichen Nutzung (E. 3). Im vorliegenden Fall wird das Grundstück seit rund vierzig Jahren als Parkanlage genutzt; es verfügt über ein Schwimmbad und grenzt an die Parzelle, auf der das Haus steht. Es ist demzufolge zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr geeignet und somit vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen (E. 4).
140 II 233 (2C_212/2013) from 18. März 2014
Regeste: Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5). |