Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 60 Bewilligung von Ausnahmen

1Die kan­to­na­le Be­wil­li­gungs­be­hör­de be­wil­ligt Aus­nah­men vom Re­al­tei­lungs- und Zer­stücke­lungs­ver­bot, wenn:1

a.
das land­wirt­schaft­li­che Ge­wer­be oder Grund­stück in einen Teil in­ner­halb und in einen Teil aus­ser­halb des Gel­tungs­be­rei­ches die­ses Ge­set­zes auf­ge­teilt wird;
b.
2
c.3
Grund­stücke oder Grund­stücks­tei­le ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes mit oder oh­ne Auf­preis ge­gen Land, Ge­bäu­de oder An­la­gen ge­tauscht wer­den, die für den Be­trieb des Ge­wer­bes güns­ti­ger lie­gen oder ge­eig­ne­ter sind;
d.
der ab­zu­tren­nen­de Teil der ein­ma­li­gen Ar­ron­die­rung ei­nes nicht­land­wirt­schaft­li­chen Grund­stücks aus­ser­halb der Bau­zo­ne dient. Das nicht­land­wirt­schaft­li­che Grund­stück darf da­durch höchs­tens um 1000 m2ver­grös­sert wer­den;
e.4
ein land­wirt­schaft­li­ches Ge­bäu­de mit not­wen­di­gem Um­schwung, das zur Be­wirt­schaf­tung ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes oder Grund­stücks nicht mehr be­nö­tigt wird, zwecks zo­nen­kon­for­mer Ver­wen­dung an den Ei­gen­tü­mer ei­nes be­nach­bar­ten land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes oder Grund­stücks über­tra­gen wer­den soll und da­durch die Er­stel­lung ei­ner Bau­te ver­mie­den wer­den kann, die nach Ar­ti­kel 16a des Raum­pla­nungs­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 19795 be­wil­ligt wer­den müss­te;
f.6
auf dem ab­zu­tren­nen­den Teil ein Bau­recht zu Guns­ten des Päch­ters des land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes er­rich­tet wer­den soll;
g.7
die fi­nan­zi­el­le Exis­tenz der bäu­er­li­chen Fa­mi­lie stark ge­fähr­det ist und durch die Ver­äus­se­rung von Grund­stücken oder Grund­stücks­tei­len ei­ne dro­hen­de Zwangs­ver­wer­tung ab­ge­wen­det wer­den kann; oder
h.8
ei­ne öf­fent­li­che oder im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­de Auf­ga­be er­füllt wer­den soll;
i.9
die Ab­tren­nung er­folgt, um ein dem ge­mein­schaft­li­chen Be­trieb die­nen­des Öko­no­mie­ge­bäu­de oder ei­ne ent­spre­chen­de An­la­ge zu er­rich­ten.

2 Die Be­hör­de be­wil­ligt fer­ner ei­ne Aus­nah­me vom Re­al­tei­lungs­ver­bot, wenn:

a.
die Re­al­tei­lung über­wie­gend da­zu dient, an­de­re land­wirt­schaft­li­che Ge­wer­be struk­tu­rell zu ver­bes­sern;
b.
kei­ne vor­kaufs- oder zu­wei­sungs­be­rech­tig­te Per­son in­ner­halb der Ver­wandt­schaft das Ge­wer­be zur Selbst­be­wirt­schaf­tung über­neh­men will, oder kei­ne an­de­re Per­son, die in der Erb­tei­lung die Zu­wei­sung ver­lan­gen könn­te (Art. 11 Abs. 2), das Ge­wer­be zur Ver­pach­tung als Gan­zes über­neh­men will; und
c.
der Ehe­gat­te, der das Ge­wer­be zu­sam­men mit dem Ei­gen­tü­mer be­wirt­schaf­tet hat, der Re­al­tei­lung zu­stimmt.10

1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
2 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).
3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Ju­ni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009; BBl 1996 IV 1).
4 Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
5 SR 700
6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 26. Ju­ni 1998 (AS 1998 3009; BBl 1996 IV 1). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).
7 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 26. Ju­ni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009; BBl 1996 IV 1).
8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 26. Ju­ni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009; BBl 1996 IV 1).
9 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).
10 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 26. Ju­ni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009; BBl 1996 IV 1).

Court decisions

121 III 75 () from March 15, 1995
Regeste: Gesuch um Realteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 58 Abs. 1 und 60 lit. b BGBB). Verweigerung der Bewilligung einer Realteilung mit der Begründung, der Landwirt würde nach der beabsichtigten Teilung über keine Wohnstätte in vernünftiger Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb verfügen.

125 III 175 () from March 8, 1999
Regeste: Art. 2 BGBB und Art. 60 BGBB; Geltungsbereich für Grundstücke mit gemischter Nutzung. Entlassung landwirtschaftlicher Gebäude. Landwirtschaftliche Gebäude, die nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden, sind aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu entlassen, wenn sie auf Grund einer zukunftsgerichteten Beurteilung als für eine rentable und existenzsichernde landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich erscheinen. Die Bewilligungsbehörden haben sich in erster Linie an den Vorgaben des Raumplanungsgesetzes zu orientieren. Das bodenrechtliche ist mit dem raumplanungsrechtlichen Verfahren zu koordinieren.

125 V 69 () from March 3, 1999
Regeste: Art. 3 Abs. 6 ELG; Art. 17 Abs. 1, 2 und 4 ELV; Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 60 lit. b BGBB; Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 LPG: Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Unter Grundstücken im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV ist auch eine Gesamtheit von Grundstücken zu verstehen, die ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bilden und dem Realteilungsverbot im Sinne von Art. 58 BGBB unterliegen. Ein landwirtschaftliches Gewerbe (in casu: Wohnhaus vom Eigentümer bewohnt, dazugehörendes landwirtschaftliches Gewerbe verpachtet) ist daher so lange als Einheit zum Steuerwert anzurechnen, als ein einzelnes Grundstück daraus im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV eigenen Wohnzwecken dient.

129 III 583 () from April 4, 2003
Regeste: Beschwerdeberechtigung auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 60 BGBB, wenn das betroffene Grundstück Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bildet. Die Beschwerdeberechtigung gegen die Verweigerung oder Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 60 BGBB ergibt sich nicht aus dem kantonalen, sondern aus Bundesrecht (Art. 83 Abs. 3 BGBB). Sie ist an die Eigentümerstellung bzw. an die Eigenschaft als Erwerber des Grundstücks geknüpft (E. 3.1). Wenn ein gemischt genutztes Grundstück (landwirtschaftlich und nichtlandwirtschaftlich) Gegenstand eines Zwangsverwertungsverfahrens bildet, hat das Betreibungsamt, nachdem der Verkauf des Grundstücks verlangt worden ist, das Recht und sogar die Pflicht, um eine Bewilligung für die Abtrennung des nicht landwirtschaftlichen Teils nachzusuchen; im Fall der vollständigen oder teilweisen Verweigerung ist es auch befugt, Beschwerde zu erheben. Frage, ob der Eigentümer des Grundstücks für die Beschwerdeführung der Ermächtigung des Betreibungsamtes bedarf, offen gelassen, weil diese Bewilligung vorliegend erteilt worden ist (E. 3.2).

129 III 693 () from Aug. 25, 2003
Regeste: Vorkaufsrecht des Pächters; Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zum Entscheid über privatrechtliche Fragen; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Art. 7 und 47 BGBB. Die Verwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Feststellungsverfügungen hinsichtlich öffentlichrechtlicher Gegenstände, indessen unzuständig zum Entscheid über privatrechtliche Fragen des Vorkaufsrechts (E. 3 und 4). Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe als Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Pächters hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB, keine Berücksichtigung von zugepachtetem Land (E. 5).

139 II 233 (2C_978/2012, 2C_979/2012) from May 4, 2013
Regeste: Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung; bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht. Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation wurde zu Recht verneint (E. 5.5).

139 III 327 (2C_1208/2012) from July 17, 2013
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und Art. 84 BGBB; Feststellung, dass ein Grundstück vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen ist. Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks (E. 2.1) und rechtliche Auswirkungen; Sachumstände, die zur Klärung der Frage heranzuziehen sind, ob ein Grundstück noch zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist (E. 2.2); Sachumstand der tatsächlichen Nutzung (E. 3). Im vorliegenden Fall wird das Grundstück seit rund vierzig Jahren als Parkanlage genutzt; es verfügt über ein Schwimmbad und grenzt an die Parzelle, auf der das Haus steht. Es ist demzufolge zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr geeignet und somit vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen (E. 4).

140 II 233 (2C_212/2013) from March 18, 2014
Regeste: Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5).

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