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Art. 63 Verweigerungsgründe
1Die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn:
2 Der Verweigerungsgrund von Absatz 1 Buchstabe b ist unbeachtlich, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erworben wird.2 1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3009; BBl 1996 IV 1). |