Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 65 Erwerb durch das Gemeinwesen

1Der Er­werb durch das Ge­mein­we­sen oder des­sen An­stal­ten ist zu be­wil­li­gen, wenn er:

a.
zur Er­fül­lung ei­ner nach Plä­nen des Raum­pla­nungs­rechts vor­ge­se­he­nen öf­fent­li­chen Auf­ga­be be­nö­tigt wird;
b.
als Rea­ler­satz bei Er­stel­lung ei­nes nach Plä­nen des Raum­pla­nungs­rechts vor­ge­se­he­nen Wer­kes dient und ein eid­ge­nös­si­sches oder kan­to­na­les Ge­setz die Leis­tung von Rea­ler­satz vor­schreibt oder er­laubt.

2Die Ver­wei­ge­rungs­grün­de von Ar­ti­kel 63 gel­ten nicht im Fal­le von Ab­satz 1 Buch­sta­be a.

BGE

140 II 473 (2C_1036/2013) from 5. November 2014
Regeste: Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB; Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke als Realersatz durch die öffentliche Hand; Begriff des "nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werkes". Auslegung des Begriffs des "nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werkes" im Sinne von Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB. Als solches kann nur ein bestimmtes physisches Werk gelten, welches in einem öffentlichen Interesse gebaut wurde und den Anforderungen der kantonalen Richt- oder Sachpläne entspricht (E. 2-3.4). Die Umzonung eines Grundstücks aus einer Landwirtschafts- in eine Aktivitätszone von kantonaler Bedeutung erfüllt diese Vorgaben nicht. Die betroffene öffentlich-rechtliche Körperschaft kann deshalb die gewünschten landwirtschaftlichen Grundstücke nicht erwerben, um sie gegen jene in der vorgesehenen Aktivitätszone von kantonaler Bedeutung einzutauschen (E. 3.5 und 4).

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