Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 81 Behandlung durch den Grundbuchverwalter

1Dem Grund­buchamt sind nebst der Ur­kun­de über das Rechts­ge­schäft die er­for­der­li­che Be­wil­li­gung oder Ur­kun­den, aus de­nen her­vor­geht, dass kei­ne Be­wil­li­gung nö­tig ist, so­wie ge­ge­be­nen­falls der Ent­scheid über die Fest­set­zung der Be­las­tungs­gren­ze ein­zu­rei­chen.

2Ist of­fen­sicht­lich, dass für das an­ge­mel­de­te Ge­schäft ei­ne Be­wil­li­gung not­wen­dig ist, und liegt ei­ne sol­che nicht vor, so weist der Grund­buch­ver­wal­ter die An­mel­dung ab.

3Be­steht Un­ge­wiss­heit dar­über, ob für das an­ge­mel­de­te Ge­schäft ei­ne Be­wil­li­gung not­wen­dig ist, so schreibt der Grund­buch­ver­wal­ter die An­mel­dung im Ta­ge­buch ein, schiebt je­doch den Ent­scheid über die Ein­tra­gung im Grund­buch auf, bis über die Be­wil­li­gungs­pflicht und al­len­falls über das Ge­such ent­schie­den ist.

4Der Grund­buch­ver­wal­ter setzt ei­ne Frist von 30 Ta­gen zur Ein­rei­chung ei­nes Ge­suchs um einen Ent­scheid über die Be­wil­li­gungs­pflicht oder um Be­wil­li­gungs­er­tei­lung. Läuft die Frist un­be­nutzt ab oder wird die Be­wil­li­gung ver­wei­gert, so weist er die An­mel­dung ab.

BGE

123 III 406 () from 7. Oktober 1997
Regeste: Art. 67 ff. BGBB; Teilnahme an der Versteigerung bei der Zwangsverwertung eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Der Steigerungsleiter kann nicht prima facie prüfen, ob die Bedingungen, welche das bäuerliche Bodenrecht für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks stellt, durch den Bieter erfüllt werden. Jedermann kann an der Versteigerung teilnehmen, ohne den Nachweis erbringen zu müssen, dass er zum Erwerb des zu versteigernden Grundstücks befugt ist (E. 2 und 3). Die vorschriftsgemäss veröffentlichten Steigerungsbedingungen, welche nicht innert gesetzlicher Frist angefochten und auch nach dem Verlesen zu Beginn der Versteigerung nicht beanstandet worden sind, können nach dem Zuschlag nicht mehr in Frage gestellt werden (E. 3 am Ende).

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