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Art. 85 Änderung eines Nutzungsplanes
Wird bei der Überprüfung eines Nutzungsplanes im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791 auch ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erfasst, so kann ein hängiger Prozess oder ein hängiges Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Neufestsetzung der Nutzungszone, längstens aber für fünf Jahre, eingestellt werden. |