Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 87 Schätzung des Ertragswerts

1Der Er­trags­wert wird von ei­ner Be­hör­de von Am­tes we­gen oder auf An­trag ei­nes Be­rech­tig­ten ge­schätzt. Bei ge­plan­ten Bau­ten oder An­la­gen kann die Be­hör­de ei­ne vor­läu­fi­ge Schät­zung vor­neh­men.

1bisWer be­rech­tigt ist, die Schät­zung des Er­trags­werts zu ver­lan­gen, kann be­an­tra­gen, dass das In­ven­tar mit sei­nem Nutz­wert ge­schätzt wird.1

2Der Er­trags­wert kann auch von ei­nem Ex­per­ten ge­schätzt wer­den; ei­ne sol­che Schät­zung ist ver­bind­lich, wenn die Be­hör­de sie ge­neh­migt hat.

3Die Schät­zung des Er­trags­werts kön­nen ver­lan­gen:

a.
der Ei­gen­tü­mer und je­der sei­ner Er­ben;
b.
je­der am be­tref­fen­den Grund­stück oder Ge­wer­be nach die­sem Ge­setz Kaufs- oder Vor­kaufs­be­rech­tig­te, wenn er sein Recht aus­üben könn­te;
c.
die Pfand­gläu­bi­ger, Bür­gen und Per­so­nen oder In­sti­tu­tio­nen nach Ar­ti­kel 76, wenn sie ein pfand­ge­si­cher­tes Dar­le­hen ge­wäh­ren, ver­bür­gen oder ver­zin­sen oder wenn sich der Wert des Grund­stücks oder Ge­wer­bes in­fol­ge von Na­tur­er­eig­nis­sen, Bo­den­ver­bes­se­run­gen, Ver­grös­se­rung oder Ver­min­de­rung der Flä­che, Neu- oder Um­bau­ten, Ab­bruch oder Still­le­gung ei­nes Ge­bäu­des, Zweck­ent­frem­dung oder ähn­li­cher Um­stän­de ge­än­dert hat.

4Die Be­hör­de teilt dem Ei­gen­tü­mer, dem An­trag­stel­ler und dem Grund­buchamt den neu­en Er­trags­wert mit; da­bei muss sie auch an­ge­ben, wel­che Be­trä­ge auf den Wert der nicht­land­wirt­schaft­li­chen Tei­le ent­fal­len. Sie gibt zu­dem den Nutz­wert des In­ven­tars an, wenn die­ser ge­schätzt wor­den ist.2


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4123; BBl 2002 4721).

BGE

132 III 18 () from 4. August 2005
Regeste: Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff. BGBB); Ausübung des Kaufsrechts und Erhöhung des Übernahmepreises; massgeblicher Zeitraum für Investitionen. Übt ein Verwandter im Rahmen der Erbteilung das Kaufsrecht für ein landwirtschaftliches Gewerbe aus, so können gemäss Art. 52 BGBB für die angemessene Erhöhung des Übernahmepreises diejenigen erheblichen Investitionen berücksichtigt werden, die in den letzten zehn Jahren vor der Ausübung des Kaufsrechts getätigt worden sind. Ein anschliessendes rechtliches Verfahren verändert den massgeblichen Zeitraum nicht, kann aber Einfluss auf die angemessene Berücksichtigung von Investitionen haben (E. 4).

138 III 193 (5A_636/2011) from 10. Februar 2012
Regeste: Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6).

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