Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 88

1Ge­gen ei­ne Ver­fü­gung auf­grund die­ses Ge­set­zes (Art. 80 Abs. 1 und Art. 87) kann in­nert 30 Ta­gen bei der kan­to­na­len Be­schwer­de­be­hör­de (Art. 90 Bst. f) Be­schwer­de er­ho­ben wer­den.

2Letz­tin­stanz­li­che kan­to­na­le Ent­schei­de sind dem Eid­ge­nös­si­schen Jus­tiz- und Po­li­zei­de­par­te­ment mit­zu­tei­len.

3Im Üb­ri­gen rich­tet sich der Rechts­schutz nach den all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen über die Bun­des­rechts­pfle­ge.2


1 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 5 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die An­pas­sung von Er­las­sen an die Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes und des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
2 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 5 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die An­pas­sung von Er-las­sen an die Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes und des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

BGE

126 III 274 () from 8. Juni 2000
Regeste: Art. 83 Abs. 3 BGBB; Beschwerdelegitimation des Erwerbers eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks gegen die Erteilung einer Erwerbsbewilligung an den Pächter. Art. 83 Abs. 3 BGBB ist dahingehend auszulegen, dass der vertragliche Erwerber eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung (Art. 61 ff. BGBB) an den sich auf ein Vorkaufsrecht berufenden Dritten - im konkreten Fall die Pächter - zur Beschwerde legitimiert ist.

129 III 583 () from 4. April 2003
Regeste: Beschwerdeberechtigung auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 60 BGBB, wenn das betroffene Grundstück Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bildet. Die Beschwerdeberechtigung gegen die Verweigerung oder Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 60 BGBB ergibt sich nicht aus dem kantonalen, sondern aus Bundesrecht (Art. 83 Abs. 3 BGBB). Sie ist an die Eigentümerstellung bzw. an die Eigenschaft als Erwerber des Grundstücks geknüpft (E. 3.1). Wenn ein gemischt genutztes Grundstück (landwirtschaftlich und nichtlandwirtschaftlich) Gegenstand eines Zwangsverwertungsverfahrens bildet, hat das Betreibungsamt, nachdem der Verkauf des Grundstücks verlangt worden ist, das Recht und sogar die Pflicht, um eine Bewilligung für die Abtrennung des nicht landwirtschaftlichen Teils nachzusuchen; im Fall der vollständigen oder teilweisen Verweigerung ist es auch befugt, Beschwerde zu erheben. Frage, ob der Eigentümer des Grundstücks für die Beschwerdeführung der Ermächtigung des Betreibungsamtes bedarf, offen gelassen, weil diese Bewilligung vorliegend erteilt worden ist (E. 3.2).

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