Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 94 Privatrecht

1Die Erb­tei­lung rich­tet sich nach dem Recht, das bei der Er­öff­nung des Erb­gangs ge­gol­ten hat; wird das Tei­lungs­be­geh­ren nicht in­nert Jah­res­frist seit In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ge­stellt, so gilt in je­dem Fall das neue Recht.

2Ver­trag­lich be­grün­de­tes ge­mein­schaft­li­ches Ei­gen­tum (Mit- oder Ge­sam­tei­gen­tum) wird nach al­tem Recht auf­ge­ho­ben, wenn dies in­nert Jah­res­frist seit In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ver­langt wird.

3Ein bei In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes be­reits be­ste­hen­der ge­setz­li­cher oder ver­trag­li­cher Ge­winn­an­spruch be­hält auch un­ter dem neu­en Recht sei­ne Gül­tig­keit. So­weit ver­trag­lich nichts Ab­wei­chen­des ver­ein­bart wor­den ist, rich­ten sich je­doch Fäl­lig­keit und Be­rech­nung nach dem Recht, das im Zeit­punkt der Ver­äus­se­rung gilt. Die Zu­wei­sung ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Grund­stücks zu ei­ner Bau­zo­ne (Art. 29 Abs. 1 Bst. c) gilt nur dann als Ver­äus­se­rung, wenn der Be­schluss über die Ein­zo­nung nach In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes er­geht.

4Für das Vor­kaufs­recht an land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­ben und Grund­stücken gilt das neue Recht, wenn der Vor­kaufs­fall nach dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ein­ge­tre­ten ist.

BGE

120 V 10 () from 21. Februar 1994
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV, Art. 218quinquies OR, Art. 94 Abs. 3 BGBB: Vermögensverzicht. Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen präsumptiven Erben zum Ertragswert. Anrechnung zum Verkehrswert verneint.

125 III 50 () from 29. Januar 1999
Regeste: Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung). Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, sind bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren stets zu berücksichtigen (E. 2a). Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, ist für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände '«ex aequo et bono'» (E. 2b).

134 III 1 () from 18. September 2007
Regeste: Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich in der Erbschaft befindet; Art. 21 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 lit. c und Art. 11 Abs. 1 BGBB. Der Erbe, der die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken des Nachlasses verlangt, muss über das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verfügen. Weder das Zupachtland noch die aus dem Nachlass zuzuweisenden Grundstücke sind bei der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft mitzuberücksichtigen (E. 3.4.2). Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich das landwirtschaftliche Gewerbe als Gesamtheit im Nachlassvermögen des Erblassers befindet. Nachlassgrundstücke und Grundstücke im Eigentum des Erben dürfen zur Bestimmung der Gewerbeeigenschaft nicht vermischt werden (E. 4.2).

135 II 313 (2C_787/2008) from 25. Mai 2009
Regeste: Art. 7 BGBB; Art. 9 Abs. 1 LBV; Sömmerungsbetrieb. Anwendbares Recht (E. 2). Unterscheidung landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 BGBB) - Sömmerungsbetrieb (Art. 9 Abs. 1 LBV; E. 4). Charakteristische Merkmale des landwirtschaftlichen Gewerbes. Der in Frage stehende Betrieb bildet nicht Existenzgrundlage des Bewirtschafters, weshalb er nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gelten kann. Er unterliegt damit nicht dem Realteilungsverbot (E. 5). Charakteristische Merkmale des Sömmerungsbetriebes (E. 6).

137 III 344 (5A_816/2010) from 28. April 2011
Regeste: a Art. 94 Abs. 3 BGBB; Recht, das auf Gewinnansprüche anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBB bestehen. Art. 29 BGBB ist auf die vor dem 1. Januar 1994 entstandenen Gewinnansprüche anwendbar, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Die altrechtlichen Art. 619 ff. ZGB und 218quinquies OR bleiben nur dann anwendbar, wenn die Veräusserung im Sinne des BGBB vor diesem Datum erfolgt ist (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden