Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)
vom 16. März 2012 (Stand am 1. September 2023)
Art. 20
1 Für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane werden Gebühren erhoben.
2 Werden bei der Anmeldung, in den Begleitdokumenten oder gegenüber den Kontrollorganen falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so gehen die Kosten einer Identifikation der Exemplare zulasten der verantwortlichen Person.
3 Die Kosten der Massnahmen, die nach Beanstandungen zu treffen sind, gehen zulasten der verantwortlichen Person.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Zurückhalten kontrollierter Exemplare zur Sicherstellung, dass die Gebühren bezahlt und die Kosten gedeckt werden.