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Art. 10 Zusammenarbeit mit anderen Organen
(Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 BGG) 1 Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Verwaltungskommission und dem Generalsekretariat die gemeinsamen Bedürfnisse der Abteilungen. 2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts wirkt an den Sitzungen und Beschlüssen der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme mit.4 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). |