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Art. 19 Bewilligungspflicht
(Art. 7 Abs. 2 BGG) 1 Folgende Nebenbeschäftigungen können bewilligt werden:
2 Keine Bewilligung benötigt, wer Bücher oder Aufsätze verfassen, Vorträge halten oder an Kongressen und Fachtagungen teilnehmen will. |