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Art. 40 Bildung der Spruchkörper
(Art. 20 und 22 BGG) 1 Der Spruchkörper wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Abteilung oder durch das präsidierende Mitglied im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 dieses Reglements gebildet.37 2 DerPräsident oder die Präsidentin oder das präsidierende Mitglied berücksichtigt neben den zwingenden Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände:38
3 Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, so hat der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung den Vorsitz. Artikel 19 Absatz 2 BGG bleibt vorbehalten.39 4 Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt. 5 Hat ein Mitglied einer anderen Abteilung mitzuwirken, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin der urteilenden Abteilung dieses Mitglied nach dessen Anhörung und im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidenten der Abteilung, der es angehört. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 327). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 327). 39 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 327). BGE
144 I 37 (6B_1356/2016) from 5. Januar 2018
Regeste: Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht; Zusammensetzung des Spruchkörpers; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Gerichts verlangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen justizförmigen, unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper, der über Streitfragen auf der Grundlage des Rechts und in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren mit rechtstaatlichen Garantien entscheidet. Der Anspruch darauf, dass das Gericht richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht aus, solange diese gesetzlich geregelt ist und auf im Voraus bestimmten, in jedem Einzelfall zu berücksichtigenden sachlichen, d.h. vernünftigen, einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienenden Kriterien beruht. Die Regelung zur Besetzung des Spruchkörpers des Bundesgerichts gemäss Art. 32 BGG und Art. 40 Abs. 2-5 BGerR ist mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (E. 2).
144 I 70 (1B_517/2017) from 13. März 2018
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Bildung des Spruchkörpers in gerichtlichen Verfahren. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen, dass für die Spruchkörperbildung abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert werden. Das kann auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen. Ein gewisses Ermessen ist nicht ausgeschlossen; es muss jedoch nach sachlichen Kriterien gehandhabt werden. Unabdingbar ist, dass die Spruchkörperbildung im konkreten Fall als Akt der Selbstverwaltung der Justiz erscheint und insbesondere nicht dem Einfluss der Exekutive unterliegt (E. 4-6). |